GPI-Archiv

Informationen zur Arbeit der GPI von 1991 bis 2017

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Über die GPI
Satzung

Gesellschaft für Pädagogik
und Information e. V.

 

Satzung

Die Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. wurde 1964 als „Arbeitsgemeinschaft Programmierte Instruktion e.V.“ gegründet. Jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde der Name der Gesellschaft 1966 in „Gesellschaft für Programmierte Instruktion und Mediendidaktik e.V.“ und schließlich 1980 in „Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V.“ umbenannt.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen " Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V.".

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Die Bundesgeschäftsstelle des Vereins kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, die Entwicklung und Prüfung von Lehr- und Lernverfahren einschließlich von didaktischen Medien und die Grundlagenforschung auf dem Gebiet von Lehr- und Lernverfahren sowie didaktischer Medien zu fördern.

(2)     Ferner fördert der Verein die Dokumentation über das hierfür maßgebliche pädagogische und informationswissenschaftliche Schrifttum, insbesondere über Lehr- und Lernsysteme und didaktische Medien.

(3)     Der Verein fördert dem Vereinszweck entsprechend grundlegende und angewandte Forschungsprojekte, in der Regel durch Vermittlerdienste zwischen Wissenschaftlern und Anwendern.

(4)     Der Verein verwaltet nichtzweckgebundene Förderbeiträge, mit denen er auf Antrag förderungswürdige Vorhaben, insbesondere der entsprechenden Forschung und Dokumentation unterstützt.

(5)     Der Verein nimmt gutachterlich Stellung  zu allen inhaltlichen Fragen, die in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vereins stehen.

(6)     Der Verein fördert die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Gedankenaustausch im Bereich von Pädagogik und Informationswissenschaft.

(7)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 Abgabeordnung (AO) 1977.

 

§ 3 Arbeitsweise und Geschäftsordnung

(1)     In Erfüllung der Vereinsaufgaben will der Verein Symposien, Seminare, Tagungen, Werkstattgespräche etc. durchführen und die Ergebnisse dieser Veranstaltungen publizieren

(2)     Der Verein kann seine Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus ausdehnen.

(3)     Der Verein kann Mitglied in- und ausländischer bzw. internationaler Institutionen werden, die ähnliche Interessen in gemeinnütziger Weise verfolgen.

(4)     Er kann Unterorganisationen und selbständige Institutionen im In- und Ausland gründen.

(5)     Zur Regelung der Arbeit im Einzelnen kann sich der Verein eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)     Dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins bejaht und an deren Verwirklichung mitarbeiten will, als ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied beitreten.

(2)     Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(3)     Auf Antrag kann der Vorstand auch außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche. die durch besondere Umstände an der ständigen Mitarbeit zur Verwirklichung der Vereinsziele gehindert sind.

(4)     Als außerordentliche Mitglieder können auch Institutionen aufgenommen werden, die dem Verein einen gleichen oder vergleichbaren Status einräumen.


(5)     Die Mitgliedschaft endet durch

a)            Tod,

b)            Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung,

c)             Austritt aus dem Verein: Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig,

d)            Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, in allen anderen Fällen nur dann, wenn durch das Mitglied das Erreichen des Vereinszweckes erheblich behindert oder gefährdet wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden; in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds.

 

§ 5 Beitrag

(1)     Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen zu Beginn des Jahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mindesthöhe wird jeweils von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.

(2)     Die Mitgliedsbeiträge können für die natürlichen und juristischen Personen bzw. Institutionen unterschiedlich hoch sein. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag in Einzelfällen ermäßigen.

(3)     Außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe und Struktur

(1)     Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) das Kuratorium


(2)     Die Arbeit des Vereins kann in

a)        Sektionen sowie in

b)        Arbeits- und Projektgruppen

erfolgen.

 

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

(1)     Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)     Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.

(3)     Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4)     Der Vorstand kann dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden die Führung der laufenden Geschäfte übertragen (Geschäftsführender Vorsitz).

(5)     Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6)     Der Vorstand kann eine/n BundesgeschäftsführerIn berufen. Der/die GeschäftsführerIn unterstützt den/die Geschäftsführende(n) Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Rahmen seiner/ihrer Vollmachten. Der/die GeschäftsführerIn leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Für seine/ihre Tätigkeit kann ihm/ihr eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(7)     Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere zur Vertretung bei politischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die für den Vereinszweck wichtig sind, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit „Vorstandsbeauftragte“ bestellen. Im Bestellungsbeschluss müssen die Aufgaben des/der Vorstandsbeauftragten und die Dauer der Bestellung ausdrücklich genannt werden. Die Bestellung kann längstens bis zur jeweils nächsten Vorstandswahl erfolgen.

 


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)     Der Mitgliederversammlung obliegt es,

a) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

b) den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,

c) die Arbeits- und Haushaltspläne zu beschließen,

d) die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge festzusetzen,

e) die Geschäftsordnung zu beschließen,

f) über Satzungsänderungen zu beschließen und

g) über die Bildung und Auflösung von Sektionen der GPI zu beschließen.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind mindestens einen Monat vor Beginn unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich zu laden.

(3)     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4)     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)     Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Sektionen

(1)     Die Arbeit zur Erfüllung des Vereinszweckes kann in Sektionen und Arbeitsgruppen erfolgen. Diese widmen sich im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung besonderen Schwerpunkten. Sektionen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet und aufgelöst. Ein Mitglied ist jeweils nur in einer Sektion des Vereins stimmberechtigt, es kann jedoch auch in anderen Sektionen mitarbeiten.

(2)     Die Sektionen führen Sektionskonferenzen durch. Die Sektionskonferenz ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder einer Sektion.

 

 

(3)     Der Sektionskonferenz obliegt es,

a) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über die Entlastung des Sektionsvorstandes zu beschließen.

b) den/die 1. und den/die 2. SprecherIn der Sektion zu wählen,

c) den Arbeitsplan zu beschließen,

d) finanzielle Unterstützung der Sektionsarbeit durch den Vorstand zu beantragen.

 

§ 10 Arbeitsgruppen und Projektgruppen

(1)Zur Erfüllung des Satzungszwecks kann der GPI-Vorstand zeitlich begrenzte Arbeits- und Projektgruppen einrichten und auflösen.

(2). Die Mitarbeit in mehreren Arbeits- und Projektgruppen ist möglich. Für Arbeits- und Projektgruppen gibt es keine zahlenmäßige Beschränkungen.

(3)     Die Mitarbeit in Arbeits- und Projektgruppen setzt die GPI-Mitgliedschaft voraus. An den Sitzungen der Arbeitsgruppen können auch Gäste teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

§ 11 Kuratorium, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident/in

(1)   Dem Vorstand des Vereins steht ein Kuratorium zur Seite.

(2)   Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand jeweils auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederbestellung ist ohne Einschränkung möglich.

(3)   Die Mitglieder des Kuratoriums wählen sich aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n) und eine/n stellvertretenden Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende des Kuratoriums kann den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beiwohnen. Er/sie beruft das Kuratorium zu seinen Sitzungen ein und leitet diese.

(4)   Zu Mitgliedern des Kuratoriums können Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft bestellt werden, die sich um die Verwirklichung der Vereinsziele verdient gemacht haben und von denen erwartet werden kann, dass sie das Erreichen der Vereinsziele ideell und materiell unterstützen werden.

(5)   Zu den Aufgaben  des Kuratoriums gehören insbesondere

a)     die Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen der Arbeits- und Projektplanung,

b)     das Herstellen von Verbindungen zwischen dem Verein bzw. dessen Vorstand und den staatlichen Institutionen, die das Erreichen des Vereinszweckes begünstigen können,

c)      die ideelle und materielle Förderung des Erreichens der Vereinsziele.

(6)   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdienten Mitgliedern und Förderern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie gehören dem Kuratorium des Vereins mit beratender Stimme an.

(7)   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, die sich in herausragender Weise über lange Zeit erfolgreich für den Verein und seine Aufgaben engagiert haben, die Würde eines/r Ehrenpräsidenten/in verleihen.

(8)   Die Ehrenpräsidentschaft darf jeweils nur an eine einzige Person verliehen werden. Erst nach Ausscheiden des /der Ehrenpräsidenten/in kann ein/e Nachfolger/in gewählt werden.

(9)   Der Ehrenpräsident gehört dem Kuratorium als vollberechtigtes Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Verein an und ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme berechtigt.

 

§12 Tätigkeit der Mitglieder

(1)     Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen im Interesse des Vereins können ersetzt werden.

(2)     Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)     Es dar keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, unverhältnismäßig begünstigt werden.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt fachlich qualifizierte Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu Rechnungsprüfern. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich.

 


§ 14 Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins und Zuwendung des vorhandenen Vermögens an eine zu diesem Zeitpunkt zu bestimmende öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtung kann im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung von einer ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)     Das Vermögen des Vereins ist an eine gemeinnützige Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend ihrer Satzung für gemeinnützige, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung dieses Beschlusses der Mitgliederversammlung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

 

 

Beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. auf Ihrer Sitzung am 24. November 1990 in Paderborn, geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf Ihrer Sitzung am 28. Oktober 1997 in München, am 24. Juni 2004 in Berlin und am 29. Oktober 2010 in Berlin.