Gesellschaft für Pädagogik
und Information e. V.
Satzung
Die Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. wurde 1964 als
„Arbeitsgemeinschaft Programmierte Instruktion e.V.“ gegründet. Jeweils durch
Beschluss der Mitgliederversammlung wurde der Name der Gesellschaft 1966 in
„Gesellschaft für Programmierte Instruktion und Mediendidaktik e.V.“ und
schließlich 1980 in „Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V.“
umbenannt.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "
Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in
Paderborn. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Die
Bundesgeschäftsstelle des Vereins kann auch an einem anderen Ort eingerichtet
werden.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, die Entwicklung und Prüfung von
Lehr- und Lernverfahren einschließlich von didaktischen Medien und die
Grundlagenforschung auf dem Gebiet von Lehr- und Lernverfahren sowie
didaktischer Medien zu fördern.
(2) Ferner fördert der Verein die Dokumentation über das hierfür maßgebliche
pädagogische und informationswissenschaftliche Schrifttum, insbesondere über
Lehr- und Lernsysteme und didaktische Medien.
(3) Der Verein fördert dem Vereinszweck entsprechend grundlegende und angewandte
Forschungsprojekte, in der Regel durch Vermittlerdienste zwischen Wissenschaftlern
und Anwendern.
(4) Der Verein verwaltet nichtzweckgebundene Förderbeiträge, mit denen er
auf Antrag förderungswürdige Vorhaben, insbesondere der entsprechenden
Forschung und Dokumentation unterstützt.
(5) Der Verein nimmt gutachterlich Stellung
zu allen inhaltlichen Fragen, die in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand
des Vereins stehen.
(6) Der Verein fördert die internationale Zusammenarbeit und den internationalen
Gedankenaustausch im Bereich von Pädagogik und Informationswissenschaft.
(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne von § 52 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 Abgabeordnung (AO) 1977.
§ 3 Arbeitsweise und Geschäftsordnung
(1) In Erfüllung der Vereinsaufgaben will der Verein Symposien, Seminare,
Tagungen, Werkstattgespräche etc. durchführen und die Ergebnisse dieser
Veranstaltungen publizieren
(2) Der Verein kann seine Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes über das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus ausdehnen.
(3) Der Verein kann Mitglied in- und ausländischer bzw. internationaler
Institutionen werden, die ähnliche Interessen in gemeinnütziger Weise verfolgen.
(4) Er kann Unterorganisationen und selbständige Institutionen im In- und
Ausland gründen.
(5) Zur Regelung der Arbeit im Einzelnen kann sich der Verein eine
Geschäftsordnung geben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jede
natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins bejaht und an
deren Verwirklichung mitarbeiten will, als ordentliches, stimmberechtigtes
Mitglied beitreten.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand auch außerordentliche, nicht
stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche.
die durch besondere Umstände an der ständigen Mitarbeit zur Verwirklichung der
Vereinsziele gehindert sind.
(4) Als außerordentliche Mitglieder können auch Institutionen aufgenommen werden,
die dem Verein einen gleichen oder vergleichbaren Status einräumen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a)
Tod,
b)
Erlöschen der als Mitglied
aufgenommenen juristischen Person oder Vereinigung,
c)
Austritt aus dem Verein: Dieser
erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig,
d)
Ausschluss: Dieser kann erfolgen,
wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist, in allen anderen Fällen nur dann, wenn durch das Mitglied das
Erreichen des Vereinszweckes erheblich behindert oder gefährdet wird. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes kann von
einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des
Vorstandsbeschlusses angefochten werden; in diesem Fall entscheidet die
Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 5 Beitrag
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen zu Beginn des Jahres
fälligen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mindesthöhe wird jeweils von der
Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge können für die natürlichen und juristischen
Personen bzw. Institutionen unterschiedlich hoch sein. Der Vorstand kann auf
Antrag den Beitrag in Einzelfällen ermäßigen.
(3) Außerordentliche, nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe und Struktur
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium
(2)
Die
Arbeit des Vereins kann in
a)
Sektionen
sowie in
b)
Arbeits-
und Projektgruppen
erfolgen.
§ 7 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.
Vorsitzenden sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein
jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.
(3) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden die Führung
der laufenden Geschäfte übertragen (Geschäftsführender Vorsitz).
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Der Vorstand kann eine/n BundesgeschäftsführerIn berufen. Der/die
GeschäftsführerIn unterstützt den/die Geschäftsführende(n) Vorsitzende(n) bei
der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Rahmen seiner/ihrer
Vollmachten. Der/die GeschäftsführerIn leitet die Geschäftsstelle und nimmt an
den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Für seine/ihre
Tätigkeit kann ihm/ihr eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(7) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere zur Vertretung bei
politischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die für den Vereinszweck
wichtig sind, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit „Vorstandsbeauftragte“
bestellen. Im Bestellungsbeschluss müssen die Aufgaben des/der
Vorstandsbeauftragten und die Dauer der Bestellung ausdrücklich genannt werden.
Die Bestellung kann längstens bis zur jeweils nächsten Vorstandswahl erfolgen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) den Jahresbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b) den Vorsitzenden und die
Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
c) die Arbeits- und Haushaltspläne zu
beschließen,
d) die Höhe der jährlichen
Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
e) die Geschäftsordnung zu
beschließen,
f) über Satzungsänderungen zu
beschließen und
g) über
die Bildung und Auflösung von Sektionen der GPI zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle
Mitglieder sind mindestens einen Monat vor Beginn unter Bekanntgabe von Zeit,
Ort und Tagesordnung schriftlich zu laden.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt
gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die
von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 9 Sektionen
(1) Die Arbeit zur Erfüllung des Vereinszweckes kann in Sektionen und
Arbeitsgruppen erfolgen. Diese widmen sich im Rahmen der allgemeinen
Zielsetzung besonderen Schwerpunkten. Sektionen werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung gebildet und aufgelöst.
Ein Mitglied ist jeweils nur in einer Sektion des Vereins stimmberechtigt, es
kann jedoch auch in anderen Sektionen mitarbeiten.
(2) Die Sektionen führen Sektionskonferenzen durch. Die Sektionskonferenz
ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder einer Sektion.
(3) Der Sektionskonferenz obliegt es,
a) den Jahresbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen und über die Entlastung des Sektionsvorstandes zu beschließen.
b) den/die 1. und den/die 2. SprecherIn der
Sektion zu wählen,
c) den Arbeitsplan zu beschließen,
d) finanzielle Unterstützung der
Sektionsarbeit durch den Vorstand zu beantragen.
§ 10 Arbeitsgruppen und Projektgruppen
(1)Zur Erfüllung des Satzungszwecks kann der GPI-Vorstand zeitlich
begrenzte Arbeits- und Projektgruppen einrichten und auflösen.
(2). Die Mitarbeit in mehreren Arbeits- und
Projektgruppen ist möglich. Für Arbeits-
und Projektgruppen gibt es keine zahlenmäßige Beschränkungen.
(3) Die Mitarbeit in Arbeits- und Projektgruppen
setzt die GPI-Mitgliedschaft voraus. An den Sitzungen
der Arbeitsgruppen können auch Gäste teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 11 Kuratorium,
Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident/in
(1)
Dem Vorstand des Vereins steht ein Kuratorium zur Seite.
(2)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand jeweils
auf die Dauer von vier Jahren
bestellt. Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Eine Wiederbestellung ist ohne Einschränkung möglich.
(3)
Die Mitglieder des Kuratoriums wählen sich aus ihrer Mitte
eine/n Vorsitzende(n) und eine/n stellvertretenden Vorsitzende(n). Der/die
Vorsitzende des Kuratoriums kann den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme beiwohnen. Er/sie beruft das Kuratorium zu seinen Sitzungen ein und
leitet diese.
(4)
Zu Mitgliedern des Kuratoriums können Persönlichkeiten aus
allen Bereichen der Gesellschaft bestellt werden, die sich um die
Verwirklichung der Vereinsziele verdient gemacht haben und von denen erwartet
werden kann, dass sie das Erreichen der Vereinsziele ideell und materiell unterstützen
werden.
(5)
Zu den Aufgaben des
Kuratoriums gehören insbesondere
a)
die Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen der
Arbeits- und Projektplanung,
b)
das Herstellen von Verbindungen zwischen dem Verein bzw.
dessen Vorstand und den staatlichen Institutionen, die das Erreichen des Vereinszweckes
begünstigen können,
c)
die ideelle und materielle Förderung des Erreichens der
Vereinsziele.
(6)
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
verdienten Mitgliedern und Förderern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Sie gehören dem Kuratorium des Vereins mit beratender Stimme an.
(7)
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
Mitglieder, die sich in herausragender Weise über lange Zeit erfolgreich für
den Verein und seine Aufgaben engagiert haben, die Würde eines/r
Ehrenpräsidenten/in verleihen.
(8)
Die Ehrenpräsidentschaft darf jeweils nur an eine einzige
Person verliehen werden. Erst nach Ausscheiden des /der Ehrenpräsidenten/in
kann ein/e Nachfolger/in gewählt werden.
(9)
Der Ehrenpräsident gehört dem Kuratorium als
vollberechtigtes Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Verein an und
ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
berechtigt.
§12 Tätigkeit der Mitglieder
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen im Interesse
des Vereins können ersetzt werden.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben des Vereins verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dar keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, unverhältnismäßig begünstigt werden.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt fachlich qualifizierte Mitglieder, die
dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu Rechnungsprüfern. Die Wahl erfolgt auf
zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins und Zuwendung des vorhandenen Vermögens an
eine zu diesem Zeitpunkt zu bestimmende öffentliche oder private gemeinnützige
Einrichtung kann im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung von einer
ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Vermögen des Vereins ist an eine gemeinnützige Einrichtung zu
übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend ihrer Satzung für
gemeinnützige, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat. Die
Ausführung dieses Beschlusses der Mitgliederversammlung darf nur mit Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
Beschlossen durch die ordentliche
Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Pädagogik und Information e.V. auf
Ihrer Sitzung am 24. November 1990 in Paderborn, geändert durch die ordentliche
Mitgliederversammlung auf Ihrer Sitzung am 28. Oktober 1997 in München, am 24. Juni 2004 in Berlin und am 29.
Oktober 2010 in Berlin.
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